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Bauamt - Brandschutz in Tierfabriken

17. 05. 2011

09. 02. 2012 - BILD - Hier verbrennen über 4.000 Tiere

09. 02. 2012 - NWZ - Zwei Großbrände in der Samtgemeinde

09. 02. 2012 - Wildeshauser Zeitung - Millionenschaden nach drei Bränden im Landkreis

09. 02. 2012 - Wildeshauser Zeitung - Rund 200 Kräfte im Einsatz

09. 02. 2012 - Wildeshauser Zeitung - Tierschützer sprechen von verrohter Welt

Rund 80 Prozent aller Brandtote sind Rauchtote. Nach einer Information der Deutschen Branddirektion Berlin beträgt die Fluchtzeit im Brandfall lediglich zwei bis vier Minuten. Dann wird der giftige Brandrauch zur tödlichen Falle.

Hieraus kann abgeleitet werden, dass auch für Tiere eine Flucht, Rettung oder Evakuierung innerhalb von vier Minuten verlangt werden muss, denn die Gefahren, die von einem Brand ausgehen, sind für Menschen und Tiere vergleichbar.

Der § 1 des Tierschutzgesetzes gibt eindeutig die Richtung vor:

"Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen".

Tiere bewegen sich in der Regel nicht ohne Hilfe des Menschen aus den Ställen. Im Gegenteil, Tiere neigen instinktiv dazu, die vom Feuer entfernteste und dunkelste Stallecke aufzusuchen und können von dort auch nicht mehr wegbewegt werden. Tiere verlassen im Brandfall die Räume nicht geordnet. Deshalb muss der Mensch möglichst schnell zur Räumung des Stalles zur Hilfe eilen und zwar innerhalb von vier Minuten inklusive Eigenrettung. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass das Herausführen der Tiere nur möglich ist, wenn die Tiere es gewohnt sind und täglich den Stall verlassen. Es bleibt jedoch völlig unklar wie das z. B. bei 50.000 Tieren funktionieren soll, denn Tiere gelangen im Brandfall schnell in Panik. Ein Brandschutzkonzept muss dieses berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die Tiere im Falle eines Brandes innerhalb von vier Minuten zu eingezäunten Sammelplätzen zu führen sind, wo sie die Feuerwehr nicht gefährden oder behindern.

Abgesehen davon, dass natürlich ein Rauchabzug und Brandmelder mit direkter Leitung zur Feuerwehrzentrale, die die Brandmelde- und Brandentstehungszeit verkürzen, vorhanden sein müssen, geht es der Feuerwehr auch darum, dass am Brandort genügend Löschwasser bereitzustellen ist. Diese Maßnahmen helfen mit, die Hilfsfrist - vom Eingang der Meldung bis Ankunft an einem Notfallort - entscheidend abzukürzen. Weiterhin muss ein Brandrisiko in der Brandentstehungsphase durch die Installationen von Sprinkleranlagen verringert werden.

Auch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sowie das Immissionsschutzgesetz kennen entsprechende Vorgaben. Die gesetzlichen Vorgaben sind damit eindeutig: Die Rettung aller Tiere muss ermöglicht werden. Dazu muss ein ausreichender Brandschutz gewährleistet sein (siehe §3 II Nr. 1 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung). Hierfür sind die Betreiber verpflichtet, den neuesten Stand der Technik bei Brandverhütungsmaßnahmen einzusetzen.

Die Anlage muss also so angeordnet werden, dass die Rettung von Tieren möglich ist. Da eine Selbstrettung der Tiere nicht wahrscheinlich ist, muss der Nachweis für die Rettung der Tiere mit Hilfe der Feuerwehr geführt werden.

Es ist durch das Brandschutzkonzept festzulegen, welche Zeit nach Brandausbruch für die Rettung der Tiere angesetzt wird. Nur dann liegt eine entsprechende Vorgabe für die Feuerwehr vor, die bei Übungen eingehalten werden muss.

Im Brandschutzkonzept ist ebenfalls vorzusehen, dass die Entrauchung im Brandfall nicht über die vorhandene Lüftungsanlage erfolgen darf. Es liegen zur Zeit keine Erkenntnisse darüber vor, ob eine Lüftungsanlage die entsprechenden Rauchmengen auch transportieren kann. Eingebaute Keimfilter können eine Bremsfunktion haben, insbesondere, wenn die jährlichen Reinigungsarbeiten nicht ausreichend durchgeführt wurden. Eine jährliche Kontrolle durch eine amtliche Stelle, ähnlich wie die Kontrolle von Brennstellen durch Schornsteinfeger, ist unbedingt erforderlich.

Entgegen der Annahme der meisten Menschen, dass bei einem Brand die Hitze der Flammen das größte Gefährdungspotential darstellt, ist jedoch das bei einem Brand freigesetzte Rauchgas der größte Feind von Mensch und Tier. Die in unseren Gebäuden verwendeten Materialien entwickeln bei einem Brand unterschiedliche Mengen an Rauchgasen, wobei deren »Rauchvolumen« erhebliche Größenordnungen annehmen kann.

Aus nur 10 kg Papier oder Pappe werden etwa 8.000 m³ bis 10.000 m³ Rauchgas freigesetzt. Ein Papierkorbbrand füllt also einen 3 m hohen Büroraum von 3.000 m² Größe sehr schnell mit Rauch aus; von Wand zu Wand, von der Decke zum Boden.

Aus nur 10 kg Schaumgummi werden 20.000 m³ Rauchgas freigesetzt. Ein brennender PKW setzt sogar etwa 100.000 m³ Rauchgas pro Stunde frei, aus einem brennenden Kühlschrank werden pro Sekunde fast 2 m³ Rauchgas freigesetzt.

Das bedeutet, dass auch das Raumvolumen einer Tierhaltungsanlage bei weitem nicht ausreichen würde, das Leben der Tiere über wenige Minuten hinaus zu schützen.

Wissenschaftliche Studien haben immer wieder gezeigt, dass nur ein umfassendes Brandschutzkonzept, bei dem Rauchmelder, Rauchabzugsanlagen und Sprinkler zusammenwirken, einen ausreichenden Schutz für die Menschen und Tiere im Gebäude und dessen Sachwerte bietet.

Denn während Rauchabzugsanlagen einen Brand nicht löschen beziehungsweise die Brandausdehnung nicht begrenzen können, lösen Sprinkleranlagen das Rauchproblem nicht.

Nur mit Hilfe eines solchen Gesamtkonzepts - da sind sich alle Experten einig - lässt sich das Risiko von Bränden in Tiermastanlagen, verbunden mit dem leidvollen Tod vieler unserer Mitgeschöpfe, weiter vermindern. 

In der BauO heißt es, "dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen müssen". Die Überprüfung dieser Vorschrift ist jedoch nur im Rahmen einer praktischen Übung bei jeder Stallanlage möglich und muss unbedingt von den Behörden angeordnet werden. Besteht diese Anordnung nicht und es wird bei einem Brand festgestellt, dass der Brandschutz nicht ausreichte, hat die Behörde ein nicht unerhebliches Problem und wird unter Druck geraten.

Türen und Fenster, deren Schlösser oft wegen der aggressiven Stallatmosphäre (Ammoniak) stark korrodiert sind und aus Gründen spezieller Hygieneanforderungen auch während des Betriebes verschlossen bleiben müssen, eignen sich nicht als Fluchtwege. Es eignet sich nur ein einziges taugliches Brandschutzkonzept, indem die Seitenwände zur Seite geschoben werden können, sodass die Tiere ungehindert ins Freie können.

Solange keine Techniken vorhanden sind, die eine Fluchtzeit von vier Minuten ermöglichen, sollten die Genehmigungsbehörden die Genehmigung weiterer Anlagen stoppen und laufende Genehmigungsverfahren vorerst "einfrieren".

"In den Bauordnungen aller 16 Bundesländer ist vorgeschrieben, dass im Brandfall die Rettung von Menschen und Tieren möglich sein muss. Diese Grundvorschrift ist nicht verhandelbar, von ihr kann nicht befreit oder abgewichen werden. Für die Rettung von Menschen dürfte dieses auch nicht streitig sein. Das Gesetz macht beim Brandschutz keinen Unterschied zwischen Menschen und Tieren. Die Rettung der Tiere im Brandfall muss genauso effektiv sein wie die von Menschen. Jede andere Interpretation würde bedeuten: Für Tiere wird im Brandfall ein größeres Risiko hingenommen, in den Flammen umzukommen. Eine solche Abstufung enthält das Gesetz nicht. Brandschutzkonzepte müssen daher nachweisen, dass im Brandfall die Rettung der Tiere genauso effektiv möglich ist wie die der Menschen. Maßstab ist allein das tatsächliche Funktionieren im Brandfall, die Einhaltung technischer Vorschriften (IndBauRL usw.) hilft nicht weiter. Das Verhalten der Tiere (Panik, Starre. o.Ä.) muss dabei berücksichtigt werden. Die Einhaltung des Brandschutzes kann von außen gerichtlich nicht überprüft werden. Die Verantwortung liegt allein bei den Genehmigungsbehörden. Die aktuelle Entwicklung (etwa die kritische Haltung im Landkreis Emsland) ist überfällig. Sie bedeutet aber nicht mehr als die Einhaltung von Recht und Gesetz." Zitat: Rechtsanwalt Peter Kremer, Berlin

17. 05. 2011 - Landkreis Oldenburg - Anforderungsrahmen an ein Brandschutzkonzept für landwirtschaftliche Betriebsgebäude

Beim Landkreis Oldenburg scheint aber nicht unbedingt der Schutz der Tiere im Vordergrund zu stehen, sondern die wirtschaftlichen Bedingungen des Antragsstellers überwiegen. Recht und Gesetze scheinen nur umgesetzt zu werden, wenn ein entsprechender Druck von Bürgerinitiativen erfolgt.

Die Grundzüge des Tierschutzes sind seit Mai 2002 als Staatsziel im Grundgesetz verankert.

Art. 20 a GG gibt vor:

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Das Grundgesetz ist als Verfassung im Grundsatz das einzige deutsche Gesetz, das über allen anderen Gesetzen steht, und gegen welches kein Gesetz verstoßen darf. Das Grundgesetz gibt die Regeln vor, wie Gesetze entstehen, und ein Verstoß gegen diese Regeln bedeutet einen Verstoß des Gesetzes gegen das Grundgesetz:

Man sagt dann, das Gesetz ist „mit dem Grundgesetz unvereinbar und darum nichtig“.

Das Grundgesetz Art. 20 a wird beim Brandschutz regelmäßig mißachtet.

Um die Grundlagen des Grundgesetzes einzuhalten, sind drei Brandschutzmaßnahmen Mindestvoraussetzungen:

  1. Aufschaltung auf eine zentrale Brandmeldestelle mit automatischem Brandalarm
  2. Wirksame Sprinkler- oder Vernebelungsanlage
  3. Wirksame Entrauchungsanlage

Studien, Gutachten und andere Informationen

Neuer Regelstandard der Region Hannover

Gutachten Prof. Dr. Bernhard Hörning - Rettung von Schweinen im Fall von Stallbränden

Fluchtzeit falsch eingeschätzt

Prof. Rüdiger Detzer: Im Brandfall bleiben zur Rettung nur drei Minuten Zeit

Rauchvolumen

Durchbrechung von baurechtlichem Bestandsschutz

 

Brand auf dem Gelände einer Hähnchenmastanlage im Landkreis Peine - Foto: Christian Bierwagen

   

 

1000 Schweine verendeten bei einem Brand in einem Schweinezuchtbetrieb in Wolfsburg-Sülfeld

Foto: Franziska Mahn

  

Nur wenige der 1000 Schweine überlebten den Stallbrand in Wolfsburg-Sülfeld - Foto: Sandra Jäschke

Auszug aus dem Bericht von MdB Friedrich Ostendorff

Rund 80 Prozent aller Brandtote sind Rauchtote. Nach einer Information der Deutschen Branddirektion Berlin beträgt die Fluchtzeit im Brandfall lediglich zwei bis vier Minuten. Dann wird der giftige Brandrauch zur tödlichen Falle.

Hieraus kann abgeleitet werden, dass auch für Tiere eine Flucht, Rettung oder Evakuierung innerhalb von vier Minuten verlangt werden muss, denn die Gefahren, die von einem Brand ausgehen, sind für Menschen und Tiere vergleichbar.

Der § 1 des Tierschutzgesetzes gibt eindeutig die Richtung vor:

"Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen".

Tiere bewegen sich in der Regel nicht ohne Hilfe des Menschen aus den Ställen. Im Gegenteil, Tiere neigen instinktiv dazu, die vom Feuer entfernteste und dunkelste Stallecke aufzusuchen und können von dort auch nicht mehr wegbewegt werden. Tiere verlassen im Brandfall die Räume nicht geordnet. Deshalb muss der Mensch möglichst schnell zur Räumung des Stalles zur Hilfe eilen und zwar innerhalb von vier Minuten inklusive Eigenrettung. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass das Herausführen der Tiere nur möglich ist, wenn die Tiere es gewohnt sind und täglich den Stall verlassen. Es bleibt jedoch völlig unklar wie das z. B. bei 50.000 Tieren funktionieren soll, denn Tiere gelangen im Brandfall schnell in Panik. Ein Brandschutzkonzept muss dieses berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die Tiere im Falle eines Brandes innerhalb von vier Minuten zu eingezäunten Sammelplätzen zu führen sind, wo sie die Feuerwehr nicht gefährden oder behindern.

Abgesehen davon, dass natürlich ein Rauchabzug und Brandmelder mit direkter Leitung zur Feuerwehrzentrale, die die Brandmelde- und Brandentstehungszeit verkürzen, vorhanden sein müssen, geht es der Feuerwehr auch darum, dass am Brandort genügend Löschwasser bereitzustellen ist. Diese Maßnahmen helfen mit, die Hilfsfrist - vom Eingang der Meldung bis Ankunft an einem Notfallort - entscheidend abzukürzen. Weiterhin muss ein Brandrisiko in der Brandentstehungsphase durch die Installationen von Sprinkleranlagen verringert werden.

In der BauO heißt es, "dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen müssen". Die Überprüfung dieser Vorschrift ist jedoch nur im Rahmen einer praktischen Übung bei jeder Stallanlage möglich und muss unbedingt von den Behörden angeordnet werden. Besteht diese Anordnung nicht und es wird bei einem Brand festgestellt, dass der Brandschutz nicht ausreichte, hat die Behörde ein nicht unerhebliches Problem und wird unter Druck geraten.

Türen und Fenster, deren Schlösser oft wegen der aggressiven Stallatmosphäre (Ammoniak) stark korrodiert sind und aus Gründen spezieller Hygieneanforderungen auch während des Betriebes verschlossen bleiben müssen, eignen sich nicht als Fluchtwege. Es eignet sich nur ein einziges taugliches Brandschutzkonzept, indem die Seitenwände zur Seite geschoben werden können, sodass die Tiere ungehindert ins Freie können.

Solange keine Techniken vorhanden sind, die eine Fluchtzeit von vier Minuten ermöglichen, sollten die Genehmigungsbehörden die Genehmigung weiterer Anlagen stoppen und laufende Genehmigungsverfahren vorerst "einfrieren".